Satzung Freundeskreis Bagamoyo e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 01.10.1987 gegründete Verein trägt den Namen "Freundeskreis Bagamoyo e.V.".

Er hat seinen Sitz in Beckum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Beckum unter der Urkundenrolle 404/99 vom 25.11.1999 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung.

(2) Ziel und Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Durchführung eines deutsch-tansanischen Kultur- und Künstleraustauschs, deutsch-tansanischer Kulturprojekte sowie insbesondere die Pflege und Förderung der Freundschaft mit Bagamoyo und dem Bagamoyo College of Arts.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder und Mitgliederinnen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und Mitgliederinnen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede/r kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Ordentliche Mitglieder bzw. Mitgliederinnen können natürliche und juristische Personen sein. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.

(3) Außerordentliche Mitglieder bzw. Mitgliederinnen können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins fördern oder am Vereinsleben teilnehmen wollen, ohne die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds zu übernehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Der Vorstand hat den Einspruch zu prüfen und der nächsten Mitgliederverssammlung zu erläutern, die endgültig darüber entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein kann zur Bestreitung seiner Auslagen Aufnahmegebühren und Beiträge erheben, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(2) Außerordentliche Mitglieder bzw. Mitgliederinnen haben eine Aufnahmegebühr in gleicher Höhe wie ordentliche Mitglieder zu zahlen.

(3) Um soziale Härten zu vermeiden, kann der Vorstand in Ausnahmefällen beschließen, Aufnahmegebühren zu stunden und/oder Beiträge zu ermäßigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit schriftlich oder mündlich erklärt werden.

(2) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung innerhalb einer gesetzten Nachfrist den fälligen Beitrag oder die Aufnahmegebühr nicht bezahlt.

(3) Wenn die Streichung eines Mitglieds im Interesse des Vereins aus anderen Gründen notwendig erscheint, hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu rechtlichem Gehör innerhalb einer von ihm gesetzten Frist zu geben. Hiernach entscheidet der Vorstand durch Abstimmung über die Streichung.

(4) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins mindestens einmal pro Kalenderjahr jeweils im ersten Halbjahr einberufen. Dazu sind alle Mitglieder schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter der Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Feststellung der Stimmliste
c) Entlastung des Vorstandes
d) Anträge
e) Wahlen
f) Verschiedenes

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und unbeschriftete Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderung
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins.

(4) Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, falls ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die in Absatz (3) aufgeführten Abstimmungen gerichtet sind.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) weiteren Mitgliedern auf Beschluss der MV

(2) Gem. § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den stellv. Vorsitzenden bzw. die stellv. Vorsitzende gerichtlich und außergerichtlich oder durch den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin außergerichtlich vertreten.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder bzw. Mitgliederinnen des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem/der Vorsitzenden 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Sie können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 14 Vermögensverwendung

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die "Deutsch-Tanzanische Freundschaftsgesellschaft e.V." (Gemeinnützigkeit anerkannt durch Bescheid v. 19.5.1995, Finanzamt Warendorf, Steuernr. 346/0379/0454) zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zum Verein ist Beckum.